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   BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66   

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BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66 (https://dejure.org/1967,591)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1967 - VIII ZR 58/66 (https://dejure.org/1967,591)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1967 - VIII ZR 58/66 (https://dejure.org/1967,591)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 48, 25
  • NJW 1967, 1803
  • NJW 1967, 1804
  • MDR 1967, 834
  • DNotZ 1968, 241
  • DB 1967, 1133
  • JR 1968, 141
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 21.08.1936 - II 154/36

    1. Finden auf das Schiedsgutachterverfahren die Vorschriften des X. Buches der

    Auszug aus BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66
    Diese Ansicht geht zurück auf eine Anmerkung von Jonas (NJW 1937, 221) zu RGZ 152, 201, in der näher dargelegt ist, daß die Frage, ob der Fall der "Untragbarkeit" vorliegt, dem Schiedsorgan zur bindenden Entscheidung zugewiesen werden könne.

    Selbst wenn die Ansicht von Habscheid (KTS 1964, 88, 89), daß jedes Schiedsobjekt auch Objekt einer Schiedsgutachtenvereinbarung sein könne, als zu weitgehend angesehen wird, so ist doch jedenfalls seit langem anerkannt, daß sich die Tätigkeit des Schiedsgutachters nicht auf die Ermittlung einzelner Tatbestandsmerkmale zu beschränken braucht, sondern daß ihm auch deren rechtliche Einordnung übertragen werden kann (RGZ 152, 201, 204; BGH Urteil vom 18. Februar 1955 - V ZR 110/53 - LM ZPO § 1025 Nr. 8 = NJW 1955, 665; vgl. auch Sieg, VersR 1965, 629, 631).

  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66
    Da im Berufungsrechtszuge der Beweisantrag weder ausdrücklich wiederholt, noch gerügt worden war, daß der Beweis im ersten Rechtszuge zu Unrecht nicht erhoben worden sei, liegt ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO nicht vor (BGHZ 35, 103, 106) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60].
  • BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51

    Nachprüfung eines Schiedsgutachtens

    Auszug aus BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66
    Der Schiedsvertrag hat die Entscheidung des Rechtsstreits zum Ziele, während das Schiedsgutachtenabkommen auf die Feststellung von Tatbestandselementen gerichtet ist, ohne daß der Schiedsgutachter die abschließenden Folgerungen zieht, die sich aus der von ihm gegebenen Beantwortung für die endgültige Entscheidung ergeben (BGHZ 6, 335, 338) [BGH 25.06.1952 - II ZR 104/51].
  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 110/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66
    Selbst wenn die Ansicht von Habscheid (KTS 1964, 88, 89), daß jedes Schiedsobjekt auch Objekt einer Schiedsgutachtenvereinbarung sein könne, als zu weitgehend angesehen wird, so ist doch jedenfalls seit langem anerkannt, daß sich die Tätigkeit des Schiedsgutachters nicht auf die Ermittlung einzelner Tatbestandsmerkmale zu beschränken braucht, sondern daß ihm auch deren rechtliche Einordnung übertragen werden kann (RGZ 152, 201, 204; BGH Urteil vom 18. Februar 1955 - V ZR 110/53 - LM ZPO § 1025 Nr. 8 = NJW 1955, 665; vgl. auch Sieg, VersR 1965, 629, 631).
  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 51/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66
    Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts, das eine solche Feststellung des wirklichen Inhalts der Vereinbarung unterlassen hat, zwingt indes nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils, denn der erkennende Senat ist in der Lage, die fehlende Würdigung der Vertragsbestimmung selbst durchzuführen (BGH Urt. v. 24. November 1951 - II ZR 51/51 - LM BGB § 133 (A) Nr. 2).
  • BGH, 04.03.1964 - VIII ZR 214/62
    Auszug aus BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem von dem Berufungsgericht angeführten Urteil vom 4. März 1964 - VIII ZR 214/62 (IM BGB § 157 (A) Nr. 17 = NJW 1964, 1021 = WM 1964, 491) zu erkennen gegeben, daß er zu der Bejahung dieser Frage neigt.
  • BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege -

    Die Festsetzung des Leistungsinhalts kann dann nach dem Parteiwillen im Rahmen des § 319 BGB von einem staatlichen Gericht geprüft werden (vgl BGHZ 6, 335, 338; BGHZ 48, 25, 28; BGH Urteil vom 21.5.1975 - VIII ZR 161/73 - NJW 1975, 1556; BGH Urteil vom 4.6.1981 - III ZR 4/80 - VersR 1981, 882; BGH Urteil vom 3.3.1982 - VIII ZR 10/81 - WM 1982, 543).
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZR 2/91

    Fertighausvertrag - Schiedsgutachterklausel

    Die Klausel kann ferner die Beurteilung bestimmter Rechtsfragen, vor allem derjenigen, die sich aus der Festlegung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch Auslegung des Vertrags ergeben, vom rechtskundigen Richter auf einen (meist technischen) Sachverständigen verlagern (vgl. hierzu etwa BGHZ 48, 25).
  • BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 161/73

    Klage eines Vermieters auf Zahlug eines höheren Mietzinses - Erhöhung des

    Wird in einem langfristigen Mietvertrag vereinbart, daß bei grundlegender Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Mieten den veränderten Verhältnissen angepaßt werden sollen und, falls eine Einigung der Vertragsparteien nicht zustande kommt, ein Sachverständiger die erhöhte Miete verbindlich festzusetzen hat, so kann dem Sachverständigen als Schiedsgutachter auch die Entscheidung der Frage übertragen werden, ob eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist (im Anschluß an BGHZ 48, 25).

    In der einheitlichen Wertung befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 17. Mai 1967 - VIII ZR 58/66 = BGHZ 48, 25 ff).

    Seine Tätigkeit kann neben der Ermittlung von Tatsachen auch deren rechtliche Einordnung mit umfassen, und zwar auch in der Weise, daß die von ihm zu treffende Tatsachenfeststellung ohne Beantwortung der vorgreiflichen Rechtsfrage nicht möglich ist (Senatsurteil vom 17. Mai 1967 a.a.O. S. 30, 31).

  • BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80

    Schiedsvertrag - Richtigkeit der Schiedsentscheidung - Anfechtung - Wille der

    Sie ermöglicht es den Parteien, gewisse Fehler des Schiedsgutachtens von den staatlichen Gerichten nachprüfen zu lassen (BGHZ 48, 25, 28).

    Sie haben "unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Käufers und der ausgehandelten Zahlungsbedingungen auf das Höchstangebot einzugehen; einer Vertragspartei sollen sie den Zuschlag dann geben, wenn das Angebot den Fremdangeboten ungefähr gleich ist oder nur verhältnismäßig gering davon abweicht." Die Schiedsmänner haben somit als Schiedsgutachter unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen und tatbestandliche Voraussetzungen festzustellen, aus denen sich die Folge, wem der Zuschlag zu erteilen ist, nach den Bestimmungen der Vereinbarungen von selbst ableitet (vgl. BGHZ 6, 335, 338 und 48, 25, 27).

    Übertragen Parteien die rechtsgestaltende Festsetzung der einander geschuldeten Leistungen Dritten, so handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung bei einer solchen Vereinbarung nicht um eine Schiedsabrede, sondern um eine Schiedsgutachter-Klausel, wenn die Festsetzung des Leistungsinhalts nach dem Parteiwillen im Rahmen des § 319 BGB vom staatlichen Gericht überprüft werden soll (BGHZ 6, 335, 338; BGHZ 48, 25, 28; BGH Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 161/73 = WM 1975, 770, 771 = NJW 1975, 1556).

  • OLG München, 23.12.2015 - 34 SchH 10/15

    Abgrenzung von Schiedsvereinbarung und Schiedsgutachtenvereinbarung

    Ob die Parteien eine Schieds- oder aber eine Schiedsgutachtenvereinbarung geschlossen haben, entscheidet sich nicht an der von ihnen gewählten Bezeichnung, sondern vor allem an den dem ausgewählten Organ oder der Person zugewiesenen Aufgaben und an der Frage, welche Wirkung der Entscheidung nach dem Parteiwillen zukommen soll einschließlich der Frage, ob und anhand welchen Maßstabs eine gerichtliche Inhaltskontrolle vorbehalten bleiben soll (BGHZ 6, 335/338; 48, 25/28; NJW 1975, 1556/1557; Senat vom 7.8.2006, 34 SchH 9/05 = SchiedsVZ 2006, 286/288; vom 13.1.2011, 34 Sch 24/10 und vom 21.1.2011, 34 SchH 9/10, je DIS-Datenbank; OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 405; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1029 Rn. 4; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. vor § 1025 Rn. 55 f.; Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 1029 Rn. 17; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. vor 1025 Rn. 54; Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. vor § 1029 Rn. 4; MüKo/Heermann BGB 6. Aufl. § 675 Rn. 101; Palandt/Grüneberg BGB 75. Aufl. § 317 Rn. 6 und 8; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 79; Kasolowsky/Schabl SchiedsVZ 2012, 84/85).

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten von der Beantwortung rechtlicher Vorfragen abhängen kann und diese rechtliche Bewertung vom Sachverständigen vorgenommen werden soll (BGHZ 48, 25/30; NJW 1975, 1556; Senat vom 1.6.2005, 34 Sch 5/05 = MDR 2005, 1186).

  • BGH, 18.12.2013 - IV ZR 207/13

    Familiengerichtliche Genehmigung: Abgrenzung von Schiedsvereinbarung und

    Der Schiedsvertrag hat die Entscheidung des Rechtsstreits durch außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit stehende Schiedsrichter zum Ziel, während die Schiedsgutachtenabrede lediglich auf die Feststellung einzelner Tatbestandselemente oder gutachterliche Leistungsbestimmungen gerichtet ist (BGH, Urteile vom 26. April 1991 - V ZR 61/90, NJW 1991, 2761 unter I 1; vom 17. Mai 1967 - VIII ZR 58/66, BGHZ 48, 25, 27 f.; vom 25. Juni 1952 - II ZR 104/51, BGHZ 6, 335, 338 f.).
  • KG, 11.07.2002 - 23 Sch 3/02
    Leitsatz der Redaktion: Vertragliche Vereinbarungen, nach welchen mangels einer Einigung der Parteien über die Anpassung von Leistungen in Dauerschuldverhältnissen ein Dritter die Leistungspflicht einer Partei zu bestimmen hat, sind in aller Regel als Schiedsgutachtenverträge anzusehen (BGHZ 48, 25; BGH NJW 2001, 1930).

    Die Vereinbarung eines Schiedsvertrages bedeutet den Ausschluss des ordentlichen Gerichts von jeder Entscheidung, während eine Schiedsgutachtenabrede den Weg zu ihm nur grundsätzlich versperrt, den Parteien aber die Möglichkeit offen lässt, in Ausnahmefällen schwerwiegende Fehler des Schiedsgutachtens nachprüfen zu lassen (vgl. BGHZ 48, 25.28).

    Vertragliche Vereinbarungen, nach welchen bei Ausbleiben einer Einigung über die Anpassung von Leistungen in Dauerschuldverhältnissen ein Dritter die Leistungspflicht einer Partei zu bestimmen hat, sind in aller Regel als Schiedsgutachterverträge zu verstehen (vgl. BGHZ 48, 25; BGH, NJW 1996, 453; NJW 2001, 1930).

  • BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 243/72

    Erhöhung eines Mietzinses infolge eines sachverständigen Schiedsgutachtens -

    Der erkennende Senat hat schon früher entschieden, daß es bei Wertsicherungsklauseln wie der hier vorliegenden, wo die Änderung des Mietzinses von der grundlegenden Veränderung der "Verhältnisse" abhängig gemacht ist, grundsätzlich auch Sache des Schiedsgutachters ist, die Vortrage mit zu entscheiden (BGHZ 48, 25).
  • OLG Celle, 19.10.2023 - 11 U 29/23

    Dirketanspruch des Sachverständigen auf Zahlung von Sachverständigenhonorare

    Rechtsfragen können dementsprechend nicht Gegenstand eines Sachverständigenverfahrens sein, auch wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Zuständigkeit einzelne rechtliche Erwägungen anstellen muss (vgl. zur Abgrenzung von Schiedsrichter und Schiedsgutachter BGH, Urteil vom 17. Mai 1967 - VIII ZR 58/66 , juris Rn. 32; vgl. im Übrigen BeckOK-VVG/Car a.a.O. Rn. 6; Johannsen a.a.O. Rn. 625).
  • OLG München, 01.06.2005 - 34 Sch 5/05

    Keine Vollstreckbarerklärung des Honorargutachtens einer Rechtsanwaltskammer

    Sofern eine Überprüfung auf offenbare Unrichtigkeit durch staatliche Gerichte möglich bleiben soll, handelt es sich um ein Schiedsgutachten, soll dies ausgeschlossen sein, liegt ein Schiedsvertrag im Sinn von §§ 1029 ff. ZPO vor (BGHZ 48, 25/30 f.; BGH NJW 1975, 1556; Palandt/Heinrichs § 317 Rn. 8).
  • OLG Naumburg, 20.05.2005 - 10 Sch 1/05

    Anforderungen an die wirksame Vereinbarung einer Schiedsabrede

  • OLG Koblenz, 27.04.1995 - 5 U 1536/94

    Feststellen der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsabrede im Rahmen eines

  • LG Ansbach, 15.12.2009 - 3 O 127/08

    Allgemeine Versicherungsbedingungen der privaten Krankheitskostenversicherung:

  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 172/69

    Beschränkte gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenbewertung -

  • BGH, 08.10.1976 - V ZR 213/74

    Feststehen des Erbbauzinses nach Zeit und Höhe für die ganze Erbbauzeit im voraus

  • OLG München, 13.06.2008 - 34 SchH 4/08
  • BGH, 04.07.1969 - V ZR 188/67

    Bestellung von Erbbaurecht an Grundstücken - Auslegung von Anpassungsklauseln in

  • OLG München, 13.01.2011 - 34 Sch 24/10
  • BGH, 29.01.1971 - V ZR 97/68

    Abgrenzung einer Schiedsgutachterklausel von einer Schiedsvertragsabrede -

  • OLG Düsseldorf, 06.07.1998 - 12 Sch 1/98
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